Die erste Akte sollte den behaupteten Wettbewerbsverstoß, die eigene Marktrolle, die betroffenen Geschäfte und den vermuteten Schaden getrennt darstellen. Dazu gehören Verträge, Rechnungen, Preislisten, Mengen, Lieferdaten, interne Kalkulationen und relevante Kommunikation. Jede Unterlage sollte mit Herkunft, Zeitraum und allfälliger Veränderung beschrieben werden.
Für jede begehrte Kategorie braucht es eine eigene Begründung: Welche Tatsache soll damit bewiesen werden, welche zugänglichen Umstände stützen die Plausibilität, wer verfügt voraussichtlich über die Unterlage und warum ist eine eigene Beschaffung unzumutbar oder nicht möglich? Wenn vertrauliche Informationen betroffen sind, gehört ein konkreter Schutzvorschlag in den Antrag.
Vor dem Einbringen sollten außerdem Behördenverfahren, Aktenzugang, Vergleichsverhandlungen und bereits getroffene Sicherungsmaßnahmen mit Datum erfasst werden. So lässt sich zwischen privaten Geschäftsunterlagen, Behördenmaterial und bloßen Annahmen unterscheiden. Eine Einzelfallprüfung bleibt erforderlich, weil § 37j und § 37k KartG keine pauschale Herausgabeordnung schaffen.