Ein Hersteller darf den Vertrieb seiner Produkte organisatorisch strukturieren. Ein selektives Vertriebssystem wird kartellrechtlich heikel, wenn die Auswahlkriterien den Absatz ohne sachlichen Grund beschränken, Händler im Wettbewerb unterschiedlich behandelt werden oder der Onlinevertrieb praktisch ausgeschlossen wird.
§ 1 KartG erfasst Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die den Wettbewerb bezwecken oder bewirken verhindern, einschränken oder verfälschen. Ausdrücklich genannt sind auch Einschränkungen oder Kontrollen des Absatzes sowie unterschiedliche Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen, wenn Handelspartner dadurch im Wettbewerb benachteiligt werden.
§ 2 KartG eröffnet eine Ausnahme, wenn eine Vereinbarung die Erzeugung oder Verteilung verbessert, Verbraucher angemessen beteiligt und die Beschränkungen für dieses Ziel unerlässlich bleiben. Für die Gestaltung bedeutet das: Kriterien, Qualitätsanforderungen, Händlerzulassung und Onlinevertrieb brauchen eine nachvollziehbare Verbindung zum Vertriebskonzept.