Aktivlegitimation
Aktivlegitimation bezeichnet die Befugnis einer Person oder Organisation, einen bestimmten Anspruch gerichtlich geltend zu machen. Im UWG hängt sie von Anspruch, Parteienrolle und gesetzlichen Voraussetzungen ab.
Zehn kurze Definitionen ordnen typische Begriffe aus österreichischen Wettbewerbsfällen ein.
Aktivlegitimation bezeichnet die Befugnis einer Person oder Organisation, einen bestimmten Anspruch gerichtlich geltend zu machen. Im UWG hängt sie von Anspruch, Parteienrolle und gesetzlichen Voraussetzungen ab.
Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen sind technische, organisatorische und vertragliche Vorkehrungen, die nach Art, Wert und Zugänglichkeit einer Information geeignet sind, ihre Geheimhaltung zu sichern.
Eine einstweilige Verfügung ist eine vorläufige gerichtliche Maßnahme zur Sicherung eines Anspruchs vor der endgültigen Entscheidung. Im Wettbewerbsrecht kann sie für einen konkret zu sichernden Unterlassungsanspruch in Betracht kommen.
Ein Geschäftsgeheimnis ist eine nicht allgemein bekannte oder leicht zugängliche Information mit kommerziellem Wert wegen ihrer Geheimheit, die durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt wird.
Eine irreführende Angabe ist eine geschäftliche Information, die nach Inhalt oder Darstellung zur Täuschung geeignet ist und eine geschäftliche Entscheidung beeinflussen kann.
Kundenabwerbung ist die gezielte Ansprache von Kunden eines Mitbewerbers mit dem Ziel eines Wechsels. Sie ist nicht automatisch unlauter; entscheidend sind Mittel, Begleitumstände und ein möglicher Vertrags- oder Geheimnisbezug.
Schadenersatz ist der finanzielle Ausgleich eines nachweisbaren Schadens, der durch eine Wettbewerbsverletzung verursacht wurde. Anspruch, Verschulden, Kausalität und Schadenshöhe müssen im Einzelfall belegt werden.
Ein Unterlassungsanspruch zielt darauf, eine konkrete rechtswidrige Wettbewerbshandlung zu beenden oder künftig zu verhindern. Anspruchsgrundlage, Aktivlegitimation und Verletzungsgefahr sind gesondert zu prüfen.
Vergleichende Werbung macht einen Mitbewerber oder dessen Waren oder Leistungen unmittelbar oder mittelbar erkennbar. Sie ist nicht generell verboten, muss aber die gesetzlichen Grenzen einhalten.
Eine Wettbewerbshandlung ist ein Verhalten im geschäftlichen Verkehr, das den Wettbewerb beeinflussen kann. Ob das UWG eingreift, hängt von der konkreten Handlung und ihrem Marktbezug ab.
Die rechtliche Einordnung hängt von der konkreten Handlung, ihrem Marktbezug und den verfügbaren Beweisen ab.
Schildern Sie uns kurz die Situation. Wir klären mit Ihnen, welche Unterlagen erforderlich sind und welcher nächste Schritt sinnvoll ist.