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Fremde Marke als Google Ads Keyword: Anzeige und Verwechslungsgefahr

Fremde Marke als Google Ads Keyword: Wann Anzeige und Zielseite die Herkunft klar machen müssen und welche Beweise bei einer Beanstandung zählen.

, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Unternehmen buchen in Google Ads manchmal den Namen oder die Marke eines Mitbewerbers als Keyword. Dadurch kann die eigene Anzeige erscheinen, wenn Interessierte nach dem anderen Unternehmen suchen. Das ist weder automatisch erlaubt noch automatisch verboten. Entscheidend ist, was die sichtbare Anzeige und die Zielseite dem Publikum über die Herkunft des Angebots vermitteln.

Der EuGH hat für Keyword Advertising klargestellt, dass die konkrete Anzeige besonders wichtig ist. Sie darf nicht den Eindruck einer wirtschaftlichen Verbindung zur Markeninhaberin oder zum Markeninhaber erzeugen. Ebenso problematisch kann eine Anzeige sein, deren Herkunft für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht hinreichend klar erkennbar ist.

Dieser Beitrag behandelt den engen Fall der fremden Marke als Google Ads Keyword. Geschäftsbezeichnungen, vergleichende Werbung und die gezielte Ansprache von Kundinnen und Kunden haben jeweils eigene rechtliche Maßstäbe. Für die Prüfung zählen daher Keyword, Anzeigentext, Erweiterungen, Zielseite und die tatsächlich ausgespielte Fassung zusammen.

Wichtige Grundregel: Die Buchung eines Keywords bleibt nicht für sich allein stehen. Maßgeblich ist, ob die konkrete Anzeige die betriebliche Herkunft klar erkennen lässt und ob daneben weitere lauterkeitsrechtliche oder markenrechtliche Umstände vorliegen.

Keyword Buchung und sichtbare Anzeige getrennt erfassen

Ein gebuchtes Keyword ist nicht zwingend im sichtbaren Anzeigentext enthalten. In Google Ads können außerdem weitgehend passende Suchbegriffe, Anzeigenerweiterungen, automatisch erzeugte Elemente und dynamische Keyword Einfügungen eine Rolle spielen. Die rechtliche Beurteilung darf deshalb nicht bei einer Kampagnenliste enden. Sie braucht die Anzeige, die Nutzerinnen und Nutzer tatsächlich gesehen haben.

Die EuGH Entscheidungen Google France und Interflora betreffen gerade diese Verbindung zwischen Keyword und Anzeige. Für eine markenrechtliche Prüfung kommt es darauf an, ob die Anzeige erkennen lässt, von welchem Unternehmen die angebotenen Waren oder Dienstleistungen stammen. Eine bloße technische Buchung ersetzt diese Prüfung nicht.

Sichern Sie daher neben dem Suchbegriff auch Überschrift, Beschreibung, sichtbare URL, Erweiterungen, Zielseite und Weiterleitungen. Bei lokal oder sprachlich ausgesteuerten Kampagnen kann dieselbe Keyword Buchung zu unterschiedlichen Anzeigen führen. Jede relevante Fassung sollte mit Datum, Uhrzeit und den verwendeten Einstellungen festgehalten werden.

Herkunft und wirtschaftliche Verbindung klar erkennbar machen

Eine Anzeige kann problematisch sein, wenn sie eine Partnerschaft, Autorisierung, Vertriebspartnerschaft oder sonstige wirtschaftliche Verbindung nahelegt, die nicht besteht. Das kann durch den Namen im Anzeigentext geschehen, aber auch durch Logo, Wortwahl, Seitenaufbau oder die Kombination mehrerer Angaben. Ein klarer eigener Unternehmensname hilft, beantwortet aber nicht jede Gestaltungsfrage allein.

Der EuGH stellt auch auf Fälle ab, in denen die Anzeige keine Verbindung behauptet, aber so vage bleibt, dass die Herkunft des Angebots nicht hinreichend erkennbar ist. Besonders sorgfältig sind Anzeigen zu prüfen, die beim Markenwort mit allgemeinen Aussagen wie „offizielle Lösung“, „direkt bestellen“ oder einer ähnlichen Sprache erscheinen. Der Gesamteindruck aus Anzeige und Zielseite entscheidet.

Die Prüfung verwechslungsfähiger Geschäftsbezeichnungen behandelt einen anderen Kennzeichenfall. Dort stehen Name, Firma oder Aufmachung im geschäftlichen Verkehr im Mittelpunkt. Beim Google Ads Keyword muss zusätzlich die konkrete Suchanzeige als besondere Präsentationsform erfasst werden.

Markenrecht, Lauterkeitsrecht und Werbeformen abgrenzen

Die fremde Marke als Suchwort ist nicht mit vergleichender Werbung gleichzusetzen. Vergleichende Werbung setzt voraus, dass ein Mitbewerber oder sein Angebot in der Werbung erkennbar wird und unterliegt den besonderen Voraussetzungen des § 2a UWG. Der Beitrag zur vergleichenden Werbung erklärt diese Voraussetzungen und die Belegführung für einen offenen Vergleich.

Auch die gezielte Kundenansprache ist ein eigener Sachverhalt. Sie betrifft die Kommunikation mit Kundinnen und Kunden eines Mitbewerbers sowie Herkunft und Verwendung der dafür eingesetzten Informationen. Der Beitrag zur Kundenansprache zwischen Mitbewerbern ordnet diesen Prüfrahmen gesondert ein.

Neben dem Markenrecht kann das UWG relevant werden, etwa wenn eine Anzeige irreführt, herabsetzt oder eine unlautere Ausnutzung behauptet wird. Welche Anspruchsgrundlage trägt, hängt jedoch von der konkreten Aussage und dem Marktauftritt ab. Es ist riskant, aus einer bloßen Keyword Buchung ohne vollständige Anzeige auf einen fertigen Rechtsverstoß zu schließen.

Suchanzeige, Zielseite und Kampagnenverlauf beweissicher sichern

Bei einer bereits laufenden Kampagne oder einer Beanstandung sollte der tatsächliche Stand zuerst gesichert werden. Dazu gehören vollständige Screenshots der Suchergebnisse, Suchbegriff, Datum, Uhrzeit, Geräteansicht, Standort oder Spracheinstellung, sichtbare Anzeige, Zielseite und alle Weiterleitungen. Ein einzelner Ausschnitt ohne Suchkontext kann den Gesamteindruck verfälschen.

Auf Seiten des Werbenden sind zusätzlich Keyword Liste, Match Type, negative Keywords, Ausspielungsprotokolle, Anzeigenhistorie, Freigaben und Vorgaben der Agentur wichtig. Wird eine fremde Marke nur durch eine dynamische Funktion in den Text übernommen, muss diese technische Ursache ebenso dokumentiert werden wie die dadurch tatsächlich erschienene Anzeige.

Die Selbstprüfung für Werbeaussagen hilft, Werbewortlaut, Zielgruppe und Nachweise zu strukturieren. Sie ersetzt keine Beurteilung einer fremden Marke, verhindert aber, dass Suchanzeige, Landingpage und Freigabeakte auseinanderfallen.

Google Ads Kampagne vor der Freigabe praktisch prüfen

Vor dem Start sollte eine kurze Freigabeakte jede fremde Marke, das beabsichtigte Keyword, die Waren oder Dienstleistungen, die geplante Anzeige und die Zielseite zuordnen. Prüfen Sie, ob die Anzeige den eigenen Absender klar nennt und ob Inhalt, Erweiterungen oder Zielseite eine nicht bestehende Verbindung nahelegen. Auch die mobilen Varianten und Anzeigeformate gehören dazu.

Dynamische Funktionen verdienen besondere Aufmerksamkeit. Sie können Suchbegriffe oder Varianten automatisiert aufnehmen und dadurch eine Anzeige verändern, die ursprünglich anders formuliert war. Legen Sie fest, welche Markenbegriffe ausgeschlossen werden, wer Änderungen freigibt und wie die ausgespielten Fassungen kontrolliert werden. Ein nachträglich geänderter Text darf die historische Kampagnenfassung nicht unkenntlich machen.

Werbeaussagen über den Mitbewerber oder dessen Angebot müssen getrennt belegt werden. Bei einer abwertenden Behauptung gelten zusätzliche Risiken. Der Beitrag zu herabsetzenden Aussagen über Mitbewerber behandelt Tatsachenbehauptung, Werturteil und Gesamtzusammenhang gesondert.

Beanstandung und Unterlassung richtig einordnen

Trifft eine Abmahnung oder Aufforderung ein, sollten das vollständige Schreiben, Zustellzeitpunkt und alle beanstandeten Kampagnenfassungen gesichert werden. Eine operative Pause oder Anpassung kann sinnvoll sein, ist aber nicht dasselbe wie eine rechtliche Erklärung. Der beanstandete Anspruch muss gegen die tatsächlich verwendete Anzeige, die Zielseite und den jeweiligen Rechtsgrund geprüft werden.

Der Beitrag zur UWG Abmahnung durch Mitbewerber oder Verband erklärt die Einordnung eines solchen Schreibens. Bei fortdauernder Anzeige kann außerdem einstweiliger Rechtsschutz eine Rolle spielen. Die Themenroute zu Unterlassung und einstweiliger Verfügung zeigt, welche Beweise und welches Sicherungsziel dabei getrennt zu prüfen sind.

Eine öffentliche Gegenreaktion mit Marken oder Vorwürfen kann zusätzliche Streitpunkte schaffen. Der bessere Ausgangspunkt ist eine vollständige, unveränderte Dokumentation und eine klare Trennung zwischen technischen Kampagnenmaßnahmen, markenrechtlicher Beurteilung und lauterkeitsrechtlichen Behauptungen.

FAQ

Häufige Fragen zu fremden Marken in Google Ads

Darf ein Unternehmen eine fremde Marke als Google Ads Keyword buchen? +

Die Buchung ist nicht pauschal zu beurteilen. Nach der EuGH Rechtsprechung ist insbesondere entscheidend, ob die konkrete Anzeige die Herkunft des Angebots klar erkennen lässt oder eine wirtschaftliche Verbindung zur Markeninhaberin oder zum Markeninhaber suggeriert. Anzeige, Zielseite und Marktumfeld müssen gemeinsam geprüft werden.

Muss die fremde Marke im Anzeigentext stehen, damit ein Risiko entsteht? +

Nein. Auch wenn das Keyword selbst nicht sichtbar ist, kann die konkrete Anzeige eine unklare Herkunft vermitteln. Umgekehrt kann eine sichtbare Marke in einem sachlich klaren Zusammenhang anders zu beurteilen sein. Maßgeblich bleibt der gesamte Eindruck für die angesprochenen Nutzerinnen und Nutzer.

Reicht ein Hinweis auf den eigenen Unternehmensnamen in der Anzeige? +

Ein klarer eigener Absender ist wichtig, löst aber nicht jede Frage. Wortlaut, Erweiterungen, Logo, Zielseite und mögliche Aussagen über Partnerschaft oder Autorisierung dürfen zusammen keine unzutreffende Verbindung vermitteln.

Welche Beweise sind bei einer Google Ads Beanstandung wichtig? +

Sichern Sie Suchbegriff, Datum, Uhrzeit, Standort oder Spracheinstellung, vollständige Anzeige, Erweiterungen, Zielseite, Weiterleitungen und Kampagnenhistorie. Zusätzlich sind Keyword Liste, Freigaben und tatsächliche Ausspielungen relevant.

Ist eine Google Ads Keyword Buchung vergleichende Werbung? +

Nicht zwingend. Vergleichende Werbung setzt einen eigenen offenen Vergleichsfall voraus und unterliegt § 2a UWG. Eine fremde Marke als Keyword kann dagegen vorrangig markenrechtliche Fragen zur Herkunft der Anzeige auslösen. Die konkrete Gestaltung bestimmt, welche Prüfungen nebeneinander erforderlich sind.

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