Eine vertiefte Prüfung ist sinnvoll, wenn die Ansprache nicht als normaler Angebotsvergleich erscheint, sondern mit zusätzlichen Eingriffen verbunden sein könnte. Dazu zählen konkrete täuschende Aussagen über den Mitbewerber, Druck auf den Kunden oder ein planmäßiges Einwirken auf eine bekannte Vertragsbindung. Entscheidend sind Wortlaut, Adressat, Zeitpunkt und Zusammenhang der jeweiligen Handlung.
Ebenso relevant kann sein, wie der Kontakt zustande kam. Öffentlich zugängliche Marktinformationen, eine Anfrage des Kunden und intern erlangte Angaben sind unterschiedliche Ausgangslagen. Wurden nicht öffentliche Angaben verwendet, ist zusätzlich zu prüfen, ob Geschäftsgeheimnisse oder vertragliche Geheimhaltungspflichten betroffen sind. Herkunft und Nutzung der Informationen bleiben ein eigenes Prüffeld, wenn sie für die konkrete Ansprache ursächlich waren.
Auch auf Seiten des betroffenen Unternehmens braucht es Präzision. Ein Umsatzrückgang allein zeigt weder Ursache noch Rechtswidrigkeit. Welche Kunden wurden wann mit welchem Inhalt angesprochen? Welche Reaktion ist belegt? Bestand zu diesem Zeitpunkt eine konkrete vertragliche Bindung? Diese Fragen verhindern, dass wirtschaftlicher Ärger vorschnell als gesicherter Rechtsverstoß dargestellt wird.