Bei einem Liveverkauf sollte vor dem Start feststehen, wer das Produkt verkauft, wer den Stream finanziert, wer Provisionen erhält und wer den Kaufbutton kontrolliert. Ein Creator kann als werbender Kooperationspartner auftreten, als Affiliate am Umsatz beteiligt sein oder eigene Produkte verkaufen. Diese Modelle haben unterschiedliche Vertrags- und Dokumentationsfragen, führen aber jeweils zu einem wirtschaftlichen Kontext, der für die angesprochenen Personen erkennbar sein muss.
§ 2 UWG knüpft bei irreführenden Geschäftspraktiken an Angaben und deren Eignung an, eine geschäftliche Entscheidung auszulösen. Beim Livestream gehören deshalb gesprochene Aussagen, eingeblendete Hinweise, Chatantworten, Produktdaten, Preisangaben und der Weg zum Kauf zusammen. Ein Hinweis im Profil oder in einer schwer erreichbaren Unterseite kann den Gesamteindruck des konkreten Streams nicht zuverlässig bestimmen.
Die Abgrenzung zur statischen Influencerwerbung bleibt wichtig. Ein aufgezeichneter Beitrag mit Affiliate-Link hat eine andere zeitliche und technische Nutzerführung als ein Stream, in dem ein Creator Fragen beantwortet, Knappheit behauptet und währenddessen den Button hervorhebt. Die Regeln werden nicht durch den Begriff Liveverkauf entschieden, sondern durch den tatsächlichen Ablauf.