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Bezahlte Platzierung in Suchergebnissen: Ranking kennzeichnen

Wann Online-Marktplätze bezahlte Werbung und Zahlungen für ein höheres Ranking in Suchergebnissen klar kennzeichnen müssen.

, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Online-Marktplätze und Suchdienste ordnen Produkte nach Suchanfragen. Eine bessere Platzierung kann durch Relevanz, Bewertungen, Verfügbarkeit oder algorithmische Kriterien entstehen. Sie kann aber auch durch eine Zahlung oder eine besondere Vergütungsvereinbarung beeinflusst werden. Dann stellt sich die Frage, wann das Ranking als bezahlte Platzierung gekennzeichnet werden muss.

Anhang Z 11a UWG erfasst die Anzeige von Suchergebnissen aufgrund einer Online-Suchanfrage ohne eindeutige Offenlegung bezahlter Werbung oder spezieller Zahlungen für ein höheres Ranking. Die Regel betrifft deshalb nicht nur klassische Anzeigenflächen. Sie kann auch Produkte treffen, die in einer Ergebnisliste wie normale Treffer erscheinen.

Für die rechtliche Prüfung kommt es auf die konkrete Ergebnisansicht an. Suchanfrage, Produkt, Sortierlogik, Zahlung, Kennzeichnung und redaktionelle Gestaltung gehören zusammen. Dieser Beitrag trennt die Kennzeichnungspflicht von allgemeinen Informationen über Rankingparameter sowie von den ergänzenden Fragen des österreichischen UWG und des VGG.

Wichtige Grundregel: Eine bessere Platzierung darf nicht wie ein rein organisches Ergebnis wirken, wenn sie durch bezahlte Werbung oder eine besondere Zahlung für das Ranking erreicht wird. Ein internes Wissen über die Zahlung ersetzt keine klare Information für die suchende Person.

Was Anhang Z 11a UWG bei Suchergebnissen erfasst

Anhang Z 11a UWG beschreibt eine Geschäftspraxis, die unter allen Umständen als unlauter gilt. Erfasst ist die Anzeige von Suchergebnissen aufgrund einer Online-Suchanfrage eines Verbrauchers, wenn bezahlte Werbung oder spezielle Zahlungen für ein höheres Ranking der jeweiligen Produkte nicht eindeutig offengelegt werden.

Das Tatbestandsmerkmal der Zahlung ist gezielt zu verstehen. Die Richtlinie nennt nicht jede allgemeine Listungsgebühr oder jede Mitgliedschaft. Entscheidend ist vielmehr, ob die Zahlung oder eine besondere Vergütungsregelung gerade dazu dient, ein Produkt in den Ergebnissen höher hervorzuheben. Eine erhöhte Provision pro Transaktion kann deshalb anders zu beurteilen sein als eine allgemeine Teilnahmegebühr.

Die Vorschrift erfasst die geschäftliche Darstellung gegenüber Verbrauchern. Ob ein Anbieter als Betreiber des Marktplatzes, Verkäufer, Vermittler oder Werbepartner handelt, hängt von seinem konkreten Beitrag und der Gestaltung des Angebots ab. Eine pauschale Zuordnung allein anhand des Domainnamens reicht nicht.

Zahlung, Ranking und gewöhnliche Sortierung trennen

Ein Ranking ist die relative Hervorhebung oder Reihung von Angeboten in einer Ergebnisliste. Es kann durch algorithmische Sequenzierung, Bewertungen, Relevanz, Verfügbarkeit, Entfernung oder visuelle Hervorhebung entstehen. Die Richtlinie stellt klar, dass Ranking nicht nur eine Nummer in einer Liste meint. Auch eine besondere Position oder Darstellung kann die Aufmerksamkeit lenken.

Nicht jede Zahlung verändert das Ranking. Eine allgemeine Grundgebühr kann die Teilnahme am Marktplatz ermöglichen ohne eine konkrete Platzierung zu kaufen. Anders liegt es näher, wenn ein Anbieter gegen eine zusätzliche Provision, einen Kampagnenbetrag oder eine sonstige besondere Gegenleistung in den Ergebnissen nach vorne rückt.

Unternehmen sollten daher eine Zahlung nicht nur nach ihrer Bezeichnung prüfen. Begriffe wie Marketingpaket, Premiumzugang oder Sichtbarkeit sagen für sich allein wenig aus. Entscheidend sind Vertrag, Abrechnung, technische Wirkung und die Frage, welche Produkte ohne die Zahlung an einer anderen Stelle erschienen wären.

Die Einordnung von Schleichwerbung und Native Advertising behandelt eine andere Erscheinungsform bezahlter Kommunikation. Gemeinsam ist beiden Themen die Frage, ob die kommerzielle Zielsetzung für das Publikum klar erkennbar ist. Die konkrete gesetzliche Regelung bleibt jeweils getrennt.

Wie die Kennzeichnung in der Ergebnisliste sichtbar wird

Die Offenlegung muss eindeutig und leicht auffindbar sein. Sie sollte unmittelbar bei der betroffenen Platzierung stehen oder so mit ihr verbunden sein, dass die suchende Person den Hinweis ohne zusätzliche Recherche versteht. Ein allgemeiner Hinweis in den Geschäftsbedingungen erklärt nicht automatisch die konkrete Ergebnisliste.

Die Gestaltung muss auch auf kleinen Bildschirmen funktionieren. Ein kaum lesbares Symbol, eine farbliche Nuance oder ein Hinweis nur nach dem Öffnen eines Untermenüs kann die bezahlte Platzierung nicht zuverlässig erklären. Bei einer dynamischen Ergebnisliste ist außerdem zu prüfen, ob die Kennzeichnung zusammen mit dem Produkt sichtbar bleibt.

Die Formulierung muss nicht in allen Fällen gleich lauten. Wörter wie Anzeige, Werbung, gesponsert oder bezahlt können verständlich sein. Der Hinweis darf nicht durch neutrale Begriffe oder eine Platzierung versteckt werden. Entscheidend ist die Wahrnehmung im konkreten Zusammenhang.

Für die Abgrenzung zu anderen Werbeaussagen hilft die Seite Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Dort geht es um eine andere Aussage über Eigenschaften oder Rechte. Die Kennzeichnung einer bezahlten Platzierung beantwortet diese Sachfrage nicht.

Welche Rankingparameter zusätzlich erklärt werden müssen

Bei einer Aufforderung zum Kauf muss ein Online-Marktplatz nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der Richtlinie 2005/29/EG allgemeine Informationen zu den wesentlichen Parametern der Rangfolge bereitstellen. Diese Information muss in einem eigenen Bereich der Online-Oberfläche zugänglich sein. Sie muss von der Seite mit den Suchergebnissen unmittelbar erreichbar sein.

Die Information zu den Parametern ist nicht dasselbe wie die Kennzeichnung einer bezahlten Platzierung. Die erste Frage lautet: Nach welchen Hauptkriterien werden Produkte gereiht und welche relative Bedeutung haben diese Kriterien? Die zweite Frage lautet: Wurde für Werbung oder ein höheres Ranking bezahlt und ist das bei dem Ergebnis klar erkennbar?

Eine knappe Erklärung kann etwa nennen, dass Relevanz, Verfügbarkeit, Bewertung, Entfernung und eine bezahlte Hervorhebung berücksichtigt werden. Sie muss zur tatsächlichen Funktionsweise passen. Eine Beschreibung, die nur neutrale Faktoren nennt obwohl Zahlungen in die Rangfolge eingreifen, bleibt unvollständig.

Bei komplexen Suchfunktionen sollte die Erklärung die Ansicht nicht verlassen müssen. Verlinken Sie den Bereich mit den Rankinginformationen direkt neben oder über der Ergebnisliste. Ändern sich Kriterien oder Gewichtungen, muss der veröffentlichte Hinweis zeitnah angepasst werden.

Was Marktplatzbetreiber und Händler dokumentieren sollten

Der Betreiber sollte für jede bezahlte Hervorhebung nachvollziehbar dokumentieren, welches Produkt betroffen ist, welche Leistung bezahlt wurde, wie lange sie gilt und wie sie technisch in die Ergebnisliste einfließt. Bei Provisionsmodellen gehören Vertrag, Abrechnung und die Berechnungslogik zusammen in die Prüfakte.

Händler sollten prüfen, welche Angaben sie dem Marktplatz übermitteln. Eine Produktbeschreibung darf keine organische Relevanz behaupten, wenn die Sichtbarkeit tatsächlich auf einem bezahlten Paket beruht. Freigaben sollten die Ergebnisansicht, den Hinweis und die Angaben zu Rankingparametern umfassen.

Für eine spätere Beanstandung zählen nicht nur aktuelle Einstellungen. Wichtig sind auch frühere Versionen, Teststände, Kampagnenbudgets, Änderungsprotokolle und die tatsächlich ausgelieferte Oberfläche. Bei personalisierten Ergebnissen sollte festgehalten werden, welche Suchanfrage, Region und Nutzerumgebung geprüft wurden.

Die Selbstprüfung für Werbeaussagen kann die Dokumentation von Aussage, Zielgruppe und Nachweisen strukturieren. Sie ersetzt nicht die technische Prüfung eines Rankings. Sie hilft aber dabei, die sichtbare Darstellung nicht von der internen Freigabe zu trennen.

Wie UWG und VGG nebeneinander einzuordnen sind

Die österreichische Umsetzung steht im UWG. § 1 UWG bildet den allgemeinen Anspruchsrahmen für unlautere Geschäftspraktiken. § 2 UWG betrifft irreführende Geschäftspraktiken. Anhang Z 11a UWG enthält für die nicht offengelegte bezahlte Platzierung eine besonders strenge Regel. Welche Ansprüche im Einzelfall bestehen, hängt zusätzlich von Beteiligten, Schaden und konkreter Wiederholungsgefahr ab.

Das Verbrauchergewährleistungsgesetz regelt dagegen vor allem die Vertragskonformität von Waren und digitalen Leistungen sowie die daran anknüpfenden Rechtsbehelfe. Es schafft nicht die Kennzeichnungspflicht für ein bezahltes Ranking. Es kann aber parallel relevant werden, wenn ein Marktplatz selbst Vertragspartner ist oder Angaben zur angebotenen Leistung die spätere Vertragsabwicklung beeinflussen.

Eine fehlende Kennzeichnung lässt sich daher nicht dadurch beheben, dass Produktqualität, Lieferumfang oder Gewährleistungsrechte korrekt beschrieben werden. Umgekehrt beantwortet eine UWG-Kennzeichnung nicht automatisch, ob ein Kaufvertrag dem VGG entspricht. Beide Prüfungen brauchen ihre eigenen Unterlagen.

Wie eine Beanstandung zu Ranking und Platzierung vorbereitet wird

Sichern Sie zuerst die konkrete Ergebnisliste. Dazu gehören Suchanfrage, Datum, Uhrzeit, Gerät, Region, Sprache, Filter, sichtbare Produkte, Kennzeichnungen und der unmittelbar erreichbare Hinweis zu Rankingparametern. Ein einzelner Screenshot ohne Suchkontext kann den Gesamteindruck verkürzen.

Auf Betreiber- und Händlerseite kommen Verträge, Zahlungsmodelle, Provisionsdaten, Produktfeeds, Rankingkonfiguration, Testprotokolle, Freigaben und Änderungsverläufe hinzu. Bei automatisierten Systemen sollte die damals verwendete Konfiguration gesichert werden. Eine spätere Änderung beweist nicht, wie die frühere Ergebnisliste aussah.

Trennen Sie den behaupteten Mangel. Geht es um fehlende Kennzeichnung, um irreführende Rankinginformationen, um eine konkrete Produktbehauptung oder um die Vertragsleistung? Die UWG Abmahnung durch Mitbewerber oder Verband zeigt, warum Schreiben, Anspruch und verlangte Erklärung getrennt geprüft werden sollten.

Bei fortdauernder Platzierung kann eine Unterlassung oder einstweilige Verfügung eine Rolle spielen. Dafür sind konkrete Ergebnisansicht, Wiederholungsgefahr und Sicherungsziel gesondert zu dokumentieren.

Checkliste vor der Veröffentlichung eines Rankings

Beantworten Sie vor der Freigabe sieben Fragen. Welche Suchanfrage wird beantwortet? Nach welchen Hauptparametern erfolgt die Reihung? Welche Zahlungen oder Gegenleistungen beeinflussen die Position? Welche Produkte sind betroffen? Wo steht die verständliche Kennzeichnung? Wo sind die allgemeinen Rankinginformationen erreichbar? Wer prüft die tatsächliche Ansicht?

Führen Sie den Weg aus Sicht einer suchenden Person durch. Öffnen Sie die Ergebnisliste auf verschiedenen Bildschirmgrößen. Prüfen Sie die Position der Kennzeichnung und den direkten Zugang zu den Rankinginformationen. Kontrollieren Sie außerdem Filter, personalisierte Varianten und regionale Ausspielungen.

Die interne Akte sollte die freigegebene Version mit einem Zeitpunkt versehen. Bei einer Änderung des Provisionsmodells, der Sortierlogik oder der Oberfläche braucht es eine neue Prüfung. Ein einmal korrekt gekennzeichnetes Ranking bleibt nicht automatisch korrekt, wenn die technische Grundlage geändert wird.

FAQ

Häufige Fragen zu bezahlten Platzierungen in Suchergebnissen

Muss jede bessere Platzierung in einem Online-Marktplatz als Werbung gekennzeichnet werden? +

Nein. Entscheidend ist, ob die bessere Platzierung durch bezahlte Werbung oder eine spezielle Zahlung für ein höheres Ranking erreicht wird. Allgemeine Listungsgebühren sind davon nicht automatisch erfasst. Die konkrete Vertrags- und Rankinglogik muss geprüft werden.

Reicht ein Stern oder ein kaum sichtbares Symbol neben dem Produkt? +

Die Kennzeichnung muss eindeutig und verständlich sein. Ein Symbol kann genügen, wenn es im konkreten Umfeld klar als bezahlte Hervorhebung verstanden wird. Ein schwer lesbarer Hinweis oder ein allgemeiner Verweis in den Geschäftsbedingungen ist dafür regelmäßig zu wenig.

Müssen Marktplätze ihre Rankingkriterien offenlegen? +

Bei einer Aufforderung zum Kauf müssen allgemeine Informationen zu den wesentlichen Parametern der Rangfolge und ihrer relativen Bedeutung leicht zugänglich sein. Diese Information ersetzt nicht die zusätzliche Kennzeichnung einer konkret bezahlten Platzierung.

Welche Bedeutung hat das VGG für ein bezahltes Ranking? +

Das VGG betrifft vor allem die Vertragskonformität von Waren und digitalen Leistungen sowie die dazugehörigen Rechtsbehelfe. Die Kennzeichnung einer bezahlten Platzierung folgt dem UWG. Beide Fragen können bei einem Marktplatz parallel auftreten.

Welche Unterlagen sind bei einer Beanstandung wichtig? +

Sichern Sie Ergebnisliste, Suchanfrage, Zeitpunkt, Gerät, Region, Kennzeichnung und Rankinghinweise. Ergänzen Sie Verträge, Zahlungen, Provisionsmodelle, technische Konfigurationen, Freigaben und Änderungsprotokolle.

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