Nach § 2 Abs 1 UWG ist eine Geschäftspraktik irreführend, wenn sie unrichtige Angaben enthält oder sonst geeignet ist, Marktteilnehmer über einen relevanten Punkt zu täuschen und dadurch zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen. Bei Leistungsversprechen stehen die wesentlichen Merkmale des Produkts sowie die Merkmale von Tests oder Untersuchungen im Vordergrund.
Die Vorschrift fragt nach dem Inhalt und der Wirkung der Werbeaussage. Ein Sprachmodell ist weder eine eigene Rechtfertigung noch ein Ersatz für die Prüfung. Auch eine Aussage, die technisch plausibel klingt, kann unzutreffend sein, wenn sie eine nicht vorhandene Eigenschaft, eine ungesicherte Messung oder eine zu weit gehende Schlussfolgerung enthält.
Zu prüfen ist außerdem der gesamte Auftritt. Überschrift, Bild, Zahlen, Einschränkungen, Linkziel und Auswahl der Zielgruppe können gemeinsam einen anderen Eindruck vermitteln als ein einzelner Satz. Die Werbeaussage muss deshalb in der Fassung geprüft werden, in der sie tatsächlich erscheint.