Bei einer Verurteilung kann die Veröffentlichung auf Kosten des Verurteilten angeordnet werden.
§ 25 Abs. 1 UWG betrifft die Fälle der §§ 4 und 10. Prüfen Sie, ob das Gericht die Veröffentlichung tatsächlich angeordnet hat.
§ 25 UWG regelt, wer Veröffentlichungskosten trägt, wann ein Vorschuss möglich ist und wie nach der Veröffentlichung abgerechnet wird.
, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt
Der Satz „Der Unterlegene zahlt“ verkürzt § 25 UWG. Wer die Kosten einer Urteilsveröffentlichung trägt, hängt von der Verfahrensart und dem gerichtlichen Ausspruch ab. Besonders für Unterlassungsklagen regelt das Gesetz auch die Festsetzung der tatsächlichen Kosten, einen möglichen Vorschuss und die Rückzahlung eines Überschusses.
§ 25 Abs. 3 UWG behandelt die Voraussetzungen und das berechtigte Interesse. Abs. 6 regelt, wie die obsiegende Partei die Kosten der Veröffentlichung festsetzen lassen kann. Voraussetzungen, Medium und Umfang erläutert unser Beitrag zur Urteilsveröffentlichung nach § 25 UWG. Hier geht es um Kostentragung und Abrechnung.
Wählen Sie den Verfahrensausgang, der Ihrem Fall am nächsten kommt. Die Einordnung ersetzt weder das Urteil noch eine individuelle Prüfung der Kostenentscheidung.
Der Verfahrensausgang allein zeigt noch nicht, welche Kosten festgesetzt werden.
Der Pfad ordnet die einschlägige Regel in § 25 UWG. Er berechnet keine Kosten und ersetzt nicht die Prüfung des Urteils.
§ 25 Abs. 1 UWG betrifft die Fälle der §§ 4 und 10. Prüfen Sie, ob das Gericht die Veröffentlichung tatsächlich angeordnet hat.
Nach § 25 Abs. 2 UWG kann das Gericht dem freigesprochenen Angeklagten auf Antrag die Befugnis erteilen, das Urteil innerhalb einer festgesetzten Frist auf Kosten des Privatanklägers zu veröffentlichen.
Abs. 3 verlangt einen Antrag der obsiegenden Partei und ein berechtigtes Interesse. Abs. 6 regelt die gerichtliche Festsetzung und einen möglichen Vorschuss.
§ 25 UWG unterscheidet bestimmte Strafverfahren von Unterlassungsklagen. Sichern Sie den Verfahrensstand, bevor Sie eine Veröffentlichung beauftragen oder Kostenersatz verlangen.
Wird auf Unterlassung geklagt, hat das Gericht nach § 25 Abs. 3 UWG der obsiegenden Partei auf Antrag die Befugnis zur Veröffentlichung des Urteils zuzusprechen, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse hat. Die Veröffentlichung erfolgt auf Kosten des Gegners. Die Norm knüpft diese Kostenfolge an die gerichtliche Veröffentlichungsbefugnis.
Nicht jede Partei, die einen UWG-Prozess verliert, muss deshalb die Veröffentlichung bezahlen. Erforderlich sind eine Unterlassungsklage, das Obsiegen der Partei, ein Antrag und ein berechtigtes Interesse. Das Gericht legt eine Frist fest. Die Festsetzung der tatsächlichen Kosten richtet sich zusätzlich nach Abs. 6.
Nach § 25 Abs. 6 UWG setzt das Gericht erster Instanz auf Antrag der obsiegenden Partei die Kosten der Veröffentlichung fest und trägt der gegnerischen Partei deren Ersatz auf. Die gerichtliche Festsetzung betrifft die Veröffentlichungskosten. Sie ist von der vorherigen Frage zu unterscheiden, ob eine Veröffentlichung überhaupt bewilligt wurde.
§ 25 enthält keinen pauschalen Eurobetrag. Für die Kostenprüfung sind der gerichtliche Ausspruch und die tatsächlichen Aufwendungen für die bewilligte Veröffentlichung maßgeblich. Ein Kostenvoranschlag allein ersetzt die Festsetzung durch das Gericht nicht.
Auf Antrag der obsiegenden Partei kann das Gericht der unterlegenen Partei auftragen, die voraussichtlichen Veröffentlichungskosten binnen einer Frist von vier Wochen im Voraus zu erlegen. Das ist eine gerichtliche Möglichkeit und keine automatische Folge jeder Veröffentlichungsbefugnis.
Das Gericht darf den Vorschuss nicht anordnen, wenn die unterlegene Partei bescheinigt, dass ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine solche Zahlung derzeit nicht zulassen. Diese Ausnahme betrifft den Vorschuss. Der Wortlaut des Abs. 6 erklärt damit nicht pauschal sämtliche endgültigen Veröffentlichungskosten für erlassen.
Ein Antrag auf Erlag der voraussichtlichen Kosten hemmt die Frist zur Urteilsveröffentlichung bis zum Eingang des Vorschusses oder bis zur Abweisung des Antrags. Die Frist zur Vorauszahlung und die Frist, innerhalb derer veröffentlicht werden darf, sind daher auseinanderzuhalten.
Nach erfolgter Veröffentlichung muss die obsiegende Partei der unterlegenen Partei die tatsächlich angefallenen Kosten bekannt geben. Übersteigt der Vorschuss diese Kosten, ist der Mehrbetrag samt Zinsen zurückzuerstatten. Das Gesetz sieht damit eine Abrechnung nach den wirklichen Veröffentlichungskosten vor.
Bewahren Sie den Beleg über die Veröffentlichung und die dazugehörige Abrechnung auf. Ein Vorschuss ist nicht mit dem endgültigen Kostenersatz gleichzusetzen. Die Rückzahlungspflicht bezieht sich auf den Mehrbetrag gegenüber den tatsächlichen Kosten.
In den Fällen der §§ 4 und 10 UWG kann nach Abs. 1 angeordnet werden, dass das verurteilende Erkenntnis auf Kosten des Verurteilten veröffentlicht wird. Nach einem Freispruch kann das Gericht dem Angeklagten auf Antrag die Befugnis zusprechen, das freisprechende Urteil innerhalb einer festgesetzten Frist auf Kosten des Privatanklägers zu veröffentlichen.
Die beiden Absätze knüpfen an unterschiedliche Verfahrensausgänge an. Bei einer Verurteilung kann die Veröffentlichung dem Verurteilten angelastet werden. Nach einem Freispruch kann der Privatankläger zahlen, wenn das Gericht dem Antrag des Freigesprochenen stattgibt. Diese Regeln sind von der Kostenmechanik im Zivilverfahren nach Abs. 6 zu trennen.
Nach § 25 Abs. 4 UWG umfasst die Veröffentlichung den Urteilsspruch. Das Urteil bestimmt auch die Art der Veröffentlichung. Im Zivilverfahren kann das Gericht nach Abs. 5 auf Antrag einen abweichenden oder ergänzenden Inhalt festlegen. Den Antrag muss die obsiegende Partei spätestens vier Wochen nach Rechtskraft des Urteils stellen. Für die weiteren Voraussetzungen verweisen wir auf den Beitrag zu Interesse und Umfang.
Ein Medienunternehmer hat eine Veröffentlichung aufgrund eines rechtskräftigen Urteils oder eines anderen vollstreckbaren Exekutionstitels ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen (§ 25 Abs. 7 UWG). Gleichen Sie daher Urteil, allfällige Beschlüsse und den bewilligten Veröffentlichungsinhalt mit dem geplanten Medium ab.
Prüfen Sie den vollständigen Urteilsspruch, den Antrag auf Urteilsveröffentlichung und einen Beschluss über abweichenden oder ergänzenden Inhalt. Halten Sie außerdem die angeordnete Veröffentlichungsart, die Frist, eine allfällige Vorschussentscheidung und die gerichtliche Kostenfestsetzung fest.
Für die Abrechnung sind ein Kostenvoranschlag, die Rechnung des Mediums und ein Beleg über die erfolgte Veröffentlichung hilfreich. Vergleichen Sie die verrechneten Leistungen mit dem gerichtlichen Ausspruch. § 25 UWG nennt keinen pauschalen Eurobetrag für jede Veröffentlichung.
Nein. § 25 Abs. 6 UWG betrifft einen möglichen Vorschuss auf die erwarteten Veröffentlichungskosten. Abs. 5 regelt einen Antrag auf abweichenden oder ergänzenden Veröffentlichungsinhalt. Die Fristen haben unterschiedliche Voraussetzungen und Bezugspunkte.
Ja. Nach der Veröffentlichung muss die obsiegende Partei die tatsächlich angefallenen Kosten mitteilen und einen Mehrbetrag samt Zinsen zurückerstatten.
§ 25 UWG behandelt die Kosten der Urteilsveröffentlichung. Die Vorschrift legt nicht pauschal sämtliche Kosten des zugrunde liegenden Verfahrens fest. Andere Kostenpositionen sind gesondert zu prüfen.
Voraussetzungen, berechtigtes Interesse, Medium und Reichweite nach § 25 UWG.
Ein Beispiel für die lauterkeitsrechtliche Prüfung einer konkreten Wettbewerbshandlung.
Welche Umstände für die Einordnung einer Kundenansprache nach dem UWG zählen.
Themen
Schildern Sie uns kurz die Situation. Wir klären mit Ihnen, welche Unterlagen erforderlich sind und welcher nächste Schritt sinnvoll ist.
Kanzlei
BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg Österreich
Telefon
+43 662 6280000