Das TKG schützt vor dem unerbetenen Werbeanruf. Daneben kann das UWG einen eigenen Prüfungsrahmen eröffnen. Anhang Z 26 UWG nennt hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen von Verbrauchern über Telefon und andere Fernkommunikationsmittel. Die Regel setzt eine konkrete Betrachtung des Verlaufs voraus.
Eine klare Ablehnung, weitere Anrufe, wechselnde Rufnummern oder mehrere beteiligte Dienstleister können zusammen ein Bild der Beharrlichkeit ergeben. Die Zahl der Kontakte allein entscheidet nicht. Maßgeblich sind unter anderem der Werbezweck, die Verständlichkeit der Ablehnung, der zeitliche Ablauf und die interne Reaktion auf die Sperre.
Ein Gespräch kann außerdem wegen seines Inhalts als aggressive Geschäftspraktik nach § 1a UWG geprüft werden. Drohungen, unzulässiger Druck oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit verändern die rechtliche Bewertung. Die konkrete Kommunikation sollte im Original und mit einer sachlichen Chronologie gesichert werden.
Bei einer Beanstandung erklärt der Beitrag zur UWG-Abmahnung durch Mitbewerber oder Verband, welche Unterlagen und Anspruchsrichtungen getrennt zu prüfen sind. Ein Antrag auf Unterlassung oder einstweilige Verfügung setzt eine eigene Prüfung von Anspruch, Beweisen und Wiederholungsgefahr voraus.