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Schleichwerbung und Native Advertising: Werbung klar kennzeichnen

Wann bezahlte redaktionelle Inhalte nach Anhang Z 11 UWG als Werbung erkennbar sein müssen und wie Unternehmen die Freigabe dokumentieren.

, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Schleichwerbung und Native Advertising beginnen dort, wo bezahlte Verkaufsförderung wie ein unabhängiger redaktioneller Inhalt erscheint. Das kann ein gekennzeichneter Artikel auf einer Nachrichtenseite sein, ein bezahltes Produktporträt in einem Fachmedium oder ein gesponserter Beitrag, dessen kommerzieller Zweck im redaktionellen Umfeld nicht klar hervortritt. Für Unternehmen genügt es nicht, die Zahlung intern zu kennen: Das Publikum muss die Werbung erkennen können.

Anhang Z 11 UWG erfasst eine als Information getarnte Werbung ausdrücklich. Unlauter ist danach, wenn redaktionelle Inhalte in Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung eingesetzt werden und das Unternehmen diese Verkaufsförderung bezahlt, ohne dass dies aus dem Inhalt oder aus für Verbraucher klar erkennbaren Bildern und Tönen eindeutig hervorgeht. Entscheidend ist daher das Zusammenspiel von Zahlung, Inhalt, Medium und Erkennbarkeit.

Dieser Beitrag konzentriert sich auf bezahlten redaktionellen Inhalt und die Verantwortlichkeit im Freigabeprozess. Er behandelt nicht allgemein Influencer-Kooperationen, Suchmaschinenwerbung oder sämtliche medienrechtlichen Fragen. Im Mittelpunkt stehen die Prüfung vor der Veröffentlichung, die richtige Offenlegung und die Reaktion auf eine Beanstandung.

Was Anhang Z 11 UWG bei Native Advertising erfasst

Anhang Z 11 UWG gehört zu den Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter gelten. Die Vorschrift beschreibt nicht jede Werbung in einem Medium, sondern eine besondere Verschleierung: Redaktionelle Inhalte werden für Verkaufsförderung eingesetzt, die Verkaufsförderung wird vom Unternehmen bezahlt und die kommerzielle Zielsetzung geht aus dem Inhalt oder aus klar erkennbaren Bildern und Tönen nicht eindeutig hervor.

Der Begriff „redaktionell“ ist dabei nicht auf klassische Tageszeitungen beschränkt. Maßgeblich ist, welchen Eindruck die konkrete Veröffentlichung vermittelt. Ein Beitrag kann auf einer Nachrichtenseite, einem Fachportal, einem Magazin, einem Podcast, einem Videoformat oder einer thematischen Plattform wie unabhängige Information wirken. Je stärker das Umfeld journalistische Auswahl und Sachlichkeit erwarten lässt, desto genauer muss die kommerzielle Einordnung sichtbar sein.

Die Bezahlung muss nicht zwingend als klassische Rechnung auftreten. Honorare, Pauschalen, Media-Budgets, kostenlose Produktionsleistungen oder eine verbindlich vereinbarte Gegenleistung können wirtschaftlich relevant sein. Ob zusätzlich ein Mediengesetz oder ein anderes Spezialgesetz greift, ist eine eigene Frage. Für die wettbewerbsrechtliche Prüfung bleibt der Kern: Die bezahlte Verkaufsförderung darf nicht als unabhängige Information verborgen werden.

Vier Prüffragen vor der Veröffentlichung des Beitrags

Erstens ist die wirtschaftliche Verbindung zu klären. Wer zahlt wem, wofür und auf welcher Grundlage? Gehört die Zahlung unmittelbar zum konkreten Beitrag oder zu einer Kampagne mit mehreren Veröffentlichungen? Auch eine Sachleistung sollte erfasst werden, wenn sie die Veröffentlichung ermöglicht oder inhaltlich beeinflusst.

Zweitens ist der Inhalt zu prüfen. Enthält er eine Empfehlung, eine Produktdarstellung, einen Preisvorteil, eine Verlinkung oder eine andere Aussage, die den Absatz eines Produkts oder einer Dienstleistung fördern soll? Eine redaktionelle Form, ein neutraler Ton oder die Mitarbeit einer Redaktion ändern nichts daran, dass der Inhalt Verkaufsförderung sein kann.

Drittens zählt das Umfeld. Erscheint der Beitrag neben unabhängigen Nachrichten, Fachbeiträgen oder Tests? Gibt es eine Rubrik, ein Layout oder eine Überschrift, die redaktionelle Unabhängigkeit signalisiert? Die Kennzeichnung muss gerade dort deutlich sein, wo das Umfeld einen anderen Eindruck erzeugt.

Viertens muss die Sichtbarkeit aus Sicht des Publikums bewertet werden. Ein Hinweis in einer schwer auffindbaren Unterseite, in einem allgemeinen Medienkit oder erst am Ende eines langen Textes reicht nicht ohne Weiteres. Die Offenlegung muss im konkreten Beitrag wahrgenommen werden können, bevor die werbliche Information ihre Wirkung entfaltet.

Wichtig: Ein interner Vermerk „bezahlt“ ersetzt keine sichtbare Offenlegung. Entscheidend ist, ob das Publikum den kommerziellen Zweck im konkreten Inhalt und in seiner Platzierung eindeutig erkennen kann.
Erste Orientierung

Welche Frage zu bezahltem redaktionellem Inhalt zuerst zählt

Der kurze Prüfpfad trennt Vorbereitung, bereits sichtbare Inhalte und Beanstandungen. Nach der Einordnung können Sie die ausgewählten Angaben an die Kanzlei übermitteln.

Bezahlung, redaktioneller Anschein, Offenlegung und Freigabeprozess bestimmen die erste Einordnung.

01 Frage 1

In welcher Phase steht der redaktionell wirkende Inhalt?

Der Prüfpfad ersetzt keine rechtliche Bewertung. Er ordnet Bezahlung, Veröffentlichungsumfeld und Belege für die erste Einschätzung.

Überblick

Welche Frage zu bezahltem redaktionellem Inhalt zuerst geklärt werden sollte

01

Vor der Veröffentlichung müssen Werbezweck, Gegenleistung und Kennzeichnung aus dem Freigabeprozess erkennbar sein.

Halten Sie Auftraggeber, Gegenleistung, Veröffentlichungsumfeld, Kennzeichnung und Freigabestufen schriftlich fest. Prüfen Sie den Inhalt nicht nur als Text, sondern gemeinsam mit Überschrift, Bild, Teaser, Platzierung und Anordnung.

02

Bei veröffentlichtem Native Advertising zählt der tatsächliche Gesamteindruck im konkreten Umfeld.

Sichern Sie die Seite oder Ausgabe, den Beitrag, die Kennzeichnung, die Position im redaktionellen Umfeld und alle Versionen. Ergänzen Sie Vertrag, Rechnung, Briefing, Freigaben und die Kommunikation über die kommerzielle Zielsetzung.

03

Nach einer Beanstandung sind Originalfassung, Anspruch und verlangte Erklärung getrennt zu prüfen.

Sichern Sie das vollständige Schreiben mit Zustelldatum und alle genannten Inhalte. Bewerten Sie Anhang Z 11 UWG, die tatsächliche Kennzeichnung und eine vorgeschlagene Unterlassungserklärung getrennt voneinander.

Wie die kommerzielle Zielsetzung im Inhalt erkennbar wird

Die Offenlegung muss nicht zwingend in einer bestimmten Schriftart oder an einer einzigen Stelle erfolgen. Sie muss aber klar, verständlich und dem Beitrag zugeordnet sein. Begriffe wie „Anzeige“, „Werbung“, „bezahlter Beitrag“ oder eine gleichwertige Formulierung können den werblichen Zweck benennen. Entscheidend ist, dass die gewählte Form nicht durch eine zurückhaltende Gestaltung wieder relativiert wird.

Die Kennzeichnung sollte vor oder unmittelbar bei der ersten werblichen Wahrnehmung stehen. Bei einem Artikel betrifft das regelmäßig den sichtbaren Anfangsbereich, die Überschrift, den Teaser oder den Einstieg. Bei Video- und Audioformaten müssen Bild und Ton berücksichtigt werden. Ein Hinweis, der erst nach dem eigentlichen Beitrag erscheint, kann zu spät kommen.

Auch Überschrift und redaktionelle Anmutung gehören in die Prüfung. Eine sachlich klingende Überschrift, die den Beitrag als unabhängigen Test erscheinen lässt, kann die Kennzeichnung abschwächen. Umgekehrt darf eine deutlich sichtbare Kennzeichnung nicht durch Aussagen ergänzt werden, die weiterhin eine unabhängige Auswahl oder Prüfung vortäuschen. Der Werbeaussagen-Selbstcheck unterstützt dabei, Aussage, Zielgruppe, Nachweise und Einschränkungen gemeinsam zu erfassen.

Native Advertising von anderen Werbeformen abgrenzen

Ein klar erkennbares Banner bleibt in der Regel als Werbung sichtbar. Native Advertising nutzt dagegen die Form und Umgebung eines redaktionellen Inhalts. Diese Gestaltung ist nicht verboten. Das Risiko entsteht, wenn das Publikum den kommerziellen Zweck gerade wegen dieser Form nicht erkennt. Die Prüfung muss daher nicht nur fragen, ob Werbung vorliegt, sondern wie sie wahrgenommen wird.

Ein Influencer-Beitrag kann dieselbe Verschleierungsfrage aufwerfen, ist aber nicht automatisch Native Advertising. Bei einem bezahlten redaktionellen Artikel kommt es stärker auf das Verhältnis zwischen Auftraggeber, Medium und redaktioneller Darstellung an. Eine bezahlte Platzierung in Suchergebnissen wiederum folgt einer eigenen Regelung in Anhang Z 11a UWG und sollte nicht mit diesem Beitrag vermischt werden.

Auch ein unabhängiger Test oder eine redaktionelle Empfehlung kann zu einem Problem werden, wenn die angebliche Unabhängigkeit bezahlt oder durch vertragliche Vorgaben gesteuert wird. Wer einen Beitrag als Test bezeichnet, sollte deshalb Auswahl, Kriterien, Datenbasis und Gegenleistung dokumentieren. Die Formulierung „redaktionell“ darf keine fehlende Offenlegung verdecken.

Wer für Offenlegung und Freigabe verantwortlich ist

Im ersten Schritt muss das Unternehmen den eigenen Auftrag sauber definieren. Der Vertrag sollte festhalten, welcher Inhalt finanziert wird, welche Aussagen zulässig sind, welche Kennzeichnung verwendet wird und wer die Veröffentlichung kontrolliert. Eine Agentur kann den Ablauf organisieren, nimmt dem werbenden Unternehmen aber nicht automatisch die Verantwortung für unklare Vorgaben ab.

Das Medium sollte die kommerzielle Einordnung seiner Veröffentlichung ebenfalls nachvollziehbar machen. Redaktionelle Gestaltung, Kennzeichnung, Anzeigenabteilung und Freigabe dürfen nicht so ineinandergreifen, dass die Zahlungsbeziehung im fertigen Beitrag verschwindet. Je näher ein Inhalt am redaktionellen Kernbereich liegt, desto wichtiger ist eine klare organisatorische Trennung.

Creator, Redaktion, Agentur und Unternehmen können unterschiedliche Beiträge zur Veröffentlichung leisten. Im Konfliktfall wird deshalb nicht nur die letzte sichtbare Fassung geprüft, sondern auch Briefing, E-Mail-Verkehr, Freigaben und Änderungswünsche. Eine Zuständigkeitsklausel hilft bei der internen Organisation, ersetzt aber nicht die Prüfung des tatsächlichen Gesamteindrucks.

Freigabeakte und Beweise für den Konfliktfall führen

Vor der Veröffentlichung sollten Sie eine kompakte Freigabeakte anlegen. Dazu gehören Auftrag und Gegenleistung, Briefing, Entwurf, Kennzeichnung, finale Freigabe, Veröffentlichungszeitpunkt und der genaue Platz im Medium. Bei dynamischen Seiten oder Social-Media-Formaten sollten Sie eine unveränderte Sicherung der sichtbaren Fassung herstellen.

Trennen Sie Originale von späteren Erläuterungen. Speichern Sie Rechnungen, Leistungsnachweise, E-Mails und Änderungswünsche mit Datum. Bei Audio und Video braucht die Akte die verwendete Tonspur, den gesprochenen Hinweis und den sichtbaren Text. Bei Print oder PDF sind die konkrete Ausgabe und die Verbreitung zu sichern.

Diese Dokumentation ist keine bloße Verwaltungsarbeit. Sie zeigt, welche Information dem Publikum tatsächlich zugänglich war und ob die Kennzeichnung vor der werblichen Aussage wahrnehmbar war. Sie hilft außerdem, eine Beanstandung auf den konkreten Beitrag zu begrenzen, statt nur abstrakt über „Werbung“ zu diskutieren.

Richtig reagieren, wenn eine Beanstandung einlangt

Sichern Sie zuerst das vollständige Schreiben mit Zustelldatum, Beilagen und allen genannten Beiträgen. Eine Änderung kann nötig sein, sollte aber erst nach der Beweissicherung erfolgen. Sonst ist später nicht mehr nachvollziehbar, wie der Beitrag vor der Reaktion tatsächlich aussah.

Prüfen Sie danach, welche konkrete Handlung beanstandet wird: die Zahlung, die redaktionelle Aufmachung, die fehlende Kennzeichnung, einzelne Aussagen oder die Verbreitung. Anhang Z 11 UWG ist eng auf die beschriebene Kombination zugeschnitten. Eine pauschale Antwort auf den gesamten Medienauftritt kann den eigentlichen Streitpunkt verfehlen.

Für die weitere Einordnung ist die Übersicht zur UWG-Abmahnung durch Mitbewerber oder Verband hilfreich. Anspruch, geforderte Unterlassungserklärung, Beseitigung und Beweise sind getrennt zu prüfen. Bei fortdauernder Veröffentlichung kann zusätzlich die Themenroute zu Unterlassung und einstweiliger Verfügung relevant werden.

Checkliste für bezahlte redaktionelle Inhalte

Vor der Freigabe sollten Sie fünf Punkte schriftlich beantworten: Wer bezahlt oder leistet was? Welchen Absatz- oder Verkaufszweck verfolgt der Inhalt? In welchem redaktionellen Umfeld erscheint er? Wo und wie wird die kommerzielle Zielsetzung offengelegt? Welche Person prüft die finale Fassung vor der Veröffentlichung?

Zusätzlich sollten Sie klären, ob Überschrift, Teaser, Bild, Ton, Platzierung und Verlinkung den werblichen Zweck unterstützen oder den Anschein unabhängiger Information verstärken. Bei wiederkehrenden Formaten braucht es eine wiederverwendbare Freigabelogik, aber keine automatische Freigabe ohne Prüfung der konkreten Ausgabe.

Wenn die Antworten nicht aus Vertrag, Briefing und finaler Darstellung übereinstimmend hervorgehen, sollte der Inhalt nicht einfach veröffentlicht werden. Eine kurze rechtliche Prüfung vor dem ersten Einsatz kann günstiger sein als die spätere Sicherung zahlreicher Fassungen und die Reaktion auf mehrere Beanstandungen.

FAQ

Häufige Fragen zu Schleichwerbung und Native Advertising

Was verbietet Anhang Z 11 UWG genau? +

Anhang Z 11 UWG erfasst redaktionelle Inhalte, die zu Verkaufsförderungszwecken eingesetzt und vom Unternehmen bezahlt werden, wenn die Verkaufsförderung nicht aus dem Inhalt oder aus klar erkennbaren Bildern und Tönen eindeutig hervorgeht. Die konkrete Darstellung und das redaktionelle Umfeld sind entscheidend.

Reicht der Hinweis „sponsored“ am Ende eines langen Artikels? +

Das lässt sich nicht pauschal bejahen. Die Kennzeichnung muss dem Beitrag zugeordnet und für das Publikum vor oder bei der werblichen Wahrnehmung klar erkennbar sein. Ein schwer auffindbarer Hinweis am Ende kann zu spät oder zu unklar sein, wenn Überschrift und Aufmachung zuvor unabhängige Information suggerieren.

Wer haftet, wenn eine Agentur den Native-Advertising-Beitrag gestaltet? +

Die Rollen müssen anhand des konkreten Auftrags und der tatsächlichen Veröffentlichung geprüft werden. Das werbende Unternehmen sollte Gegenleistung, Zweck, Kennzeichnung und Freigabe dokumentieren. Agentur, Medium und weitere Beteiligte können eigene Verantwortungsbeiträge leisten; eine interne Zuständigkeitsklausel entscheidet die wettbewerbsrechtliche Beurteilung nicht allein.

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