§ 10 Abs 1 UWG erfasst das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils an einen Bediensteten oder Beauftragten eines Unternehmens. Die Handlung muss zu Zwecken des Wettbewerbs erfolgen und darauf abzielen, durch unlauteres Verhalten eine Bevorzugung beim Einkauf von Waren oder Leistungen zu erreichen. Die Vorschrift richtet sich damit vor allem an die Person oder das Unternehmen, das den Vorteil einsetzt.
§ 10 Abs 2 UWG betrifft die andere Seite des Vorgangs. Erfasst werden das Fordern, Versprechenlassen oder Annehmen eines Vorteils durch den Bediensteten oder Beauftragten, wenn dadurch eine Bevorzugung eines anderen im Wettbewerb erreicht werden soll. Ob die Person intern tatsächlich entscheiden durfte, ist deshalb eine zentrale Tatsachenfrage.
Ein Vorteil kann wirtschaftlicher oder persönlicher Art sein. Aus der Form eines Geschenks, einer Provision, einer Einladung oder eines Preisnachlasses folgt die rechtliche Einordnung jedoch noch nicht. Maßgeblich bleibt, ob die Zuwendung mit einer unlauteren Einflussnahme auf eine konkrete Einkaufsentscheidung verbunden ist.