Wer im Gerichtsverfahren ein Geschäftsgeheimnis behauptet, steht vor einem Spannungsfeld. Der Sachverhalt muss schlüssig dargelegt werden, zugleich darf die Darlegung nicht selbst zu einer weitergehenden Offenlegung führen. § 26h UWG begrenzt deshalb zunächst den Umfang der Information und verpflichtet das Gericht zu einer verfahrensgerechten Abschirmung.
Für einen Antrag im besonderen Eilverfahren verlangt § 26j UWG eine geordnete Bescheinigung zu drei Tatsachenblöcken. Diese Seite beschreibt nur diese prozessuale Ordnung. Die materiellrechtlichen Grundlagen bleiben auf der Kanzleiwebsite, die betriebliche Vorsorge in der Checkliste und die allgemeine UWG-Unterlassung auf der bestehenden Themenroute.