Wettbewerb
Wettbewerbsrecht im Verfahren

Geschäftsgeheimnisse im Gerichtsverfahren: Vertraulichkeit und Beweise sichern

Ein Verfahren soll eine behauptete Verletzung klären, ohne das betroffene Wissen unnötig offenzulegen. §§ 26h und 26j UWG geben dafür einen engen prozessualen Rahmen vor.

Wer im Gerichtsverfahren ein Geschäftsgeheimnis behauptet, steht vor einem Spannungsfeld. Der Sachverhalt muss schlüssig dargelegt werden, zugleich darf die Darlegung nicht selbst zu einer weitergehenden Offenlegung führen. § 26h UWG begrenzt deshalb zunächst den Umfang der Information und verpflichtet das Gericht zu einer verfahrensgerechten Abschirmung.

Für einen Antrag im besonderen Eilverfahren verlangt § 26j UWG eine geordnete Bescheinigung zu drei Tatsachenblöcken. Diese Seite beschreibt nur diese prozessuale Ordnung. Die materiellrechtlichen Grundlagen bleiben auf der Kanzleiwebsite, die betriebliche Vorsorge in der Checkliste und die allgemeine UWG-Unterlassung auf der bestehenden Themenroute.

§ 26h UWG

Vertraulichkeit nach § 26h UWG im Verfahren wahren.

Die Norm verbindet eine zunächst begrenzte Darlegung mit gerichtlichen Vorkehrungen. Entscheidend ist nicht, möglichst viel offenzulegen, sondern den behaupteten Schutzgegenstand und den geltend gemachten Anspruch schlüssig erkennbar zu machen.

01

Nur unumgänglicher Umfang

Die behauptete geheime Information ist zunächst nur so weit offenzulegen, wie es unumgänglich ist, um den Schutzgegenstand und seine behauptete Verletzung glaubhaft darzulegen. Der erste Schriftsatz muss das Vorbringen so weit substanziieren, dass sich Geheimnis und Anspruch schlüssig ableiten lassen.

02

Gerichtliche Abschirmung

Das Gericht hat auf Antrag oder von Amts wegen zu verhindern, dass Verfahrensgegner oder Dritte über ihren bisherigen Wissensstand hinaus Kenntnis erhalten. Möglich sind insbesondere eine Offenlegung nur gegenüber einem gerichtlich bestellten Sachverständigen, eine nicht vertrauliche Zusammenfassung und ein gesonderter Aktenteil ohne Akteneinsicht.

03

Offenlegung nach Abwägung

Auf begründeten Antrag kann das Gericht eine weitergehende Offenlegung anordnen, wenn sie für Rechtsverfolgung, Rechtsverteidigung oder ein faires Verfahren erforderlich ist. Dabei sind die legitimen Interessen und die möglichen Folgen einer Gewährung oder Ablehnung gegeneinander abzuwägen.

04

Pflicht über das Verfahren hinaus

Wer ausschließlich durch das Verfahren oder den Dokumentenzugang Kenntnis erlangt, muss das behauptete Geschäftsgeheimnis grundsätzlich geheim halten. Diese Pflicht wirkt nach Verfahrensende fort. Für Entscheidungen ist außerdem eine nicht vertrauliche Fassung ohne die geheimen Passagen herzustellen.

§ 26j UWG

Den Tatsachenkern nach § 26j UWG geordnet darlegen.

§ 26j Abs 1 UWG nennt die Punkte, die der Antragsteller im Verfahren nach § 26i Abs 1 UWG zu bescheinigen hat. Die folgenden Blöcke sind keine Definition und keine Erfolgsprognose. Sie zeigen nur, welche Tatsachen voneinander getrennt vorgetragen werden müssen.

01

Behauptetes Geheimnis

Die konkrete Information ist so bestimmt zu bezeichnen, dass das Gericht den behaupteten Schutzgegenstand nachvollziehen kann. Die Darstellung bleibt auf das für die Bescheinigung erforderliche Maß begrenzt.

02

Inhaberschaft

Gesondert ist darzulegen, weshalb gerade der Antragsteller Inhaber des behaupteten Geschäftsgeheimnisses ist. Diese Zuordnung darf nicht stillschweigend aus der Bezeichnung der Information vorausgesetzt werden.

03

Handlung oder drohende Verletzung

Der Vortrag muss erkennen lassen, welche rechtswidrige Erwerbs-, Nutzungs- oder Offenlegungshandlung erfolgt sein soll oder konkret droht. Behauptete Tatsachen und daraus gezogene rechtliche Schlüsse sollten sprachlich getrennt bleiben.

Ob die Bescheinigung im Einzelfall ausreicht und welche Maßnahme verhältnismäßig wäre, entscheidet das Gericht anhand der besonderen Umstände. Diese Struktur ersetzt weder einen konkreten Antrag noch die Prüfung der vorhandenen Belege.

Behauptungs- und Beweislast

Die Beweislast bleibt beim behauptenden Unternehmen.

OGH 4 Ob 188/20f hält für § 26b UWG fest, dass die klagende Partei die kumulativen Tatbestandsmerkmale behaupten und beweisen muss. Für diese Prozessroute ist nur dieser enge Beweisfokus maßgeblich. Die inhaltliche Erklärung der Merkmale wird hier bewusst nicht wiederholt.

Die gerichtliche Vertraulichkeit nimmt dem Unternehmen die Darlegungslast daher nicht ab. Sie schafft vielmehr einen Rahmen, in dem die erforderliche Substanziierung und die Abschirmung des behaupteten Geheimnisses zusammengeführt werden können. Aus der Entscheidung folgt keine Prognose für einen anderen Einzelfall.

§ 26i UWG

§ 26i UWG prozessual einordnen.

§ 26i UWG stellt für den besonderen Geschäftsgeheimniskonflikt einstweilige Sicherungsmittel bereit und lässt auch die Sicherung von Beweismitteln zu. § 26h UWG gilt sinngemäß. Welche Maßnahme im konkreten Verfahren in Betracht kommt, ist nicht Gegenstand dieser Seite.

Die allgemeine Einordnung von UWG-Unterlassung, Beweissicherung und Sicherungszweck finden Sie auf der bereits vorhandenen Themenroute. Unterlassung und einstweilige Verfügung im Wettbewerbsrecht .

Klare Abgrenzung

Die Grenze dieser Prozessroute.

Die Seite bleibt bewusst bei der gerichtlichen Vertraulichkeit und der geordneten Bescheinigung. Drei andere Fragen werden ausschließlich an die dafür vorgesehenen Inhalte weitergeleitet.

Materiellrechtliche Grundlagen

Ob eine Information rechtlich als Geschäftsgeheimnis einzuordnen ist und welche gesetzlichen Grundlagen gelten, wird auf dieser Seite nicht erklärt.

Betriebliche Vorsorge

Wie Unternehmen vertrauliche Informationen im laufenden Betrieb behandeln, gehört in die dafür vorgesehene Checkliste und nicht in eine Prozessroute.

Allgemeine Durchsetzung und Folgen

Allgemeine Unterlassungsfragen und wirtschaftliche Folgen sind eigenständige Themen. Diese Seite enthält dazu weder eine Anleitung noch eine Berechnung.

FAQ

Drei gezielte Weiterleitungen.

Wo finde ich die Grundlagen zur rechtlichen Einordnung? +

Die materiellrechtlichen Grundlagen behandelt der Beitrag Geschäftsgeheimnis nach dem österreichischen UWG.

Wo finde ich die betriebliche Vorsorge? +

Die organisatorische und vertragliche Vorbereitung behandelt die Checkliste für Geschäftsgeheimnisse.

Wo finde ich die allgemeine UWG-Unterlassung? +

Die allgemeine Einordnung von Unterlassung, Beweissicherung und Sicherungszweck finden Sie unter Unterlassung und einstweilige Verfügung.

Diese Seite bietet allgemeine Informationen zum österreichischen Wettbewerbsrecht. Sie ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Umfang der Darlegung, gerichtliche Vertraulichkeit und ausreichende Bescheinigung hängen vom konkreten Verfahren und den vorhandenen Tatsachen ab.

Vertraulichkeit im Verfahren gezielt klären.

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