Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 4 Ob 226/22x festgehalten, dass die für Waren geltende Bestimmung des § 9a PrAG den zulässigen Vergleichswert einer angekündigten Reduktion regelt und dass daraus keine allgemeine Pflicht abgeleitet werden kann, in der Werbung stets einen konkreten Aktionszeitraum zu benennen. Die Entscheidung entlastet die Praxis, verlangt aber weiterhin, dass Vergleichswert und Gesamteindruck belastbar sind.
Für die tägliche Werbung folgt daraus zweierlei. Erstens muss der ausgewiesene Vergleichspreis dem tatsächlichen Preisverlauf entsprechen und aus der Dokumentation nachvollziehbar sein. Zweitens darf der Gesamteindruck der Werbung nicht suggerieren, es handle sich um eine dauerhaft anhaltende oder unbegrenzt wiederholbare Sonderreduktion, wenn Preisniveau und Marktbezug diesen Eindruck nicht tragen.
Damit der gewählte Vergleichswert nachvollziehbar bleibt, sollte das werbende Unternehmen Preisverlauf, Kanalzuordnung, Aktionsbeginn und interne Freigabe systematisch führen. Die Entscheidung erlaubt gestalterische Freiheit, ersetzt aber keine belastbare Aktenlage und keine sorgfältige redaktionelle Abstimmung zwischen Marketing, Vertrieb und Preisverantwortung.