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Wie § 17 UWG die Haftung mehrerer für einen Schaden verantwortlicher Personen einordnet und warum die Rollen getrennt zu prüfen sind.
, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt
Nach § 17 UWG kann die Verantwortung für einen durch einen Wettbewerbsverstoß verursachten Schaden bei mehreren Personen liegen. Das bedeutet nicht, dass jede beteiligte Person automatisch in gleicher Weise haftet. Handlung, Beitrag, Verschulden und Kausalität müssen getrennt festgestellt werden.
In einer Kampagne können etwa Auftraggeber, Agentur, Medienvermittler oder handelnde Personen unterschiedliche Rollen haben. Entscheidend sind die konkreten Freigaben, Datenquellen, Änderungsstände und die Frage, wer die beanstandete Aussage tatsächlich veranlasst oder verbreitet hat.
Die Anspruchsprüfung sollte deshalb eine Rollenmatrix enthalten. Sie ordnet Beteiligte, Handlung, Kenntnis, Belege und mögliche Auswirkung getrennt. Der Beitrag vertieft die Verantwortungszuordnung und ersetzt nicht die eigenständige Prüfung von Schadenersatz nach § 16 UWG.
Der kurze Prüfpfad ordnet die typische Ausgangslage zu § 17 UWG ein und führt zu einem nächsten Dokumentationsschritt.
§ 17 UWG verlangt eine konkrete Einordnung des Sachverhalts.
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Sichern Sie Originalfassung, Zeitraum, Reichweite und Reaktion.
Erstellen Sie eine Akte mit Beteiligten, Handlung, Belegen und gewünschtem nächsten Schritt.
Nach § 17 UWG kann die Verantwortung für einen durch einen Wettbewerbsverstoß verursachten Schaden bei mehreren Personen liegen. Das bedeutet nicht, dass jede beteiligte Person automatisch in gleicher Weise haftet. Handlung, Beitrag, Verschulden und Kausalität müssen getrennt festgestellt werden.
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In einer Kampagne können etwa Auftraggeber, Agentur, Medienvermittler oder handelnde Personen unterschiedliche Rollen haben. Entscheidend sind die konkreten Freigaben, Datenquellen, Änderungsstände und die Frage, wer die beanstandete Aussage tatsächlich veranlasst oder verbreitet hat.
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Die Anspruchsprüfung sollte deshalb eine Rollenmatrix enthalten. Sie ordnet Beteiligte, Handlung, Kenntnis, Belege und mögliche Auswirkung getrennt. Der Beitrag vertieft die Verantwortungszuordnung und ersetzt nicht die eigenständige Prüfung von Schadenersatz nach § 16 UWG.
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Nach § 17 UWG kann die Verantwortung für einen durch einen Wettbewerbsverstoß verursachten Schaden bei mehreren Personen liegen. Das bedeutet nicht, dass jede beteiligte Person automatisch in gleicher Weise haftet. Handlung, Beitrag, Verschulden und Kausalität müssen getrennt festgestellt werden.
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In einer Kampagne können etwa Auftraggeber, Agentur, Medienvermittler oder handelnde Personen unterschiedliche Rollen haben. Entscheidend sind die konkreten Freigaben, Datenquellen, Änderungsstände und die Frage, wer die beanstandete Aussage tatsächlich veranlasst oder verbreitet hat.
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Nein. Die konkrete Kommunikation, der Marktbezug und die Beweislage müssen geprüft werden.
Das hängt von Anspruch, Dringlichkeit und Beweislage ab. Ein passender nächster Schritt sollte anhand der Unterlagen gewählt werden.
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