Die öffentliche Ankündigung sollte den Anlass, die betroffenen Waren, den Standort und den Zeitraum so wiedergeben, wie sie in der Anzeige und den Belegen vorbereitet wurden. Eine Werbung, die einen weitergehenden Warenbestand oder einen anderen Verkaufsort nennt, passt nicht ohne weitere Prüfung zur ursprünglichen Dokumentation.
Sichern Sie deshalb jede verwendete Fassung: Plakat, Prospekt, Website, Newsletter, Social-Media-Beitrag und sonstige Verteilung. Notieren Sie, wann und über welchen Kanal die jeweilige Fassung veröffentlicht wurde. Bei regionalen Aktionen sollte auch feststehen, welche Filiale oder Verkaufsfläche angesprochen wird.
Die Anzeige nach Abs. 6 bildet die Grundlage für den besonderen Anlass. Sie ersetzt keine Prüfung der konkreten Werbeaussagen. Preisangaben, Hervorhebungen und weitere Aussagen können nach §§ 1, 1a oder 2 UWG und dem Anhang eigenständig zu beurteilen sein.