Die zentrale Frage lautet, ob die verlangte Zahlung Voraussetzung für die Inanspruchnahme des angekündigten Preises ist. Muss eine Person zuerst eine Bearbeitungsgebühr überweisen, eine kostenpflichtige Telefonnummer anrufen oder eine Versandpauschale zahlen, bevor der Preis übermittelt wird, spricht das für eine Kostenhürde im Sinn des Anhangs Z 31 UWG.
Die wirtschaftliche Bezeichnung des Betrags ist nicht ausschlaggebend. Auch eine geringe Gebühr kann rechtlich relevant sein. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob der Veranstalter die Zahlung als freiwillige Zusatzleistung, Identitätsprüfung, Versicherung oder Abwicklungskosten beschreibt. Maßgeblich bleibt der Ablauf: Ohne Zahlung gibt es den versprochenen Preis nicht.
Eine andere Bewertung kann sich ergeben, wenn eine Leistung unabhängig vom Preis angeboten wird und die Person sie freiwillig bestellt. Diese Trennung muss aus der Kommunikation klar hervorgehen. Eine scheinbar freiwillige Option, deren Ablehnung zum Wegfall des Gewinns führt, ist keine klare Wahlmöglichkeit.